

Berliner Mietendeckel für ungültig erklärt
Seit 2020 galt in Berlin ein Mietendeckel, der über vier Maßnahmen den rasanten Anstieg der Mieten bremsen sollte. Am 15. April 2021 wurde dieser mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe für ungültig erklärt, da er gegen das Grundgesetz verstoße. Der Bund sei für die gesetzliche Regulierung zuständig und nicht die Länder.
Mietpreisbremse und Mietendeckel – der Hintergrund
Im letzten Jahrzehnt sind die Mieten in Berlin stark gestiegen. Einige Stadtteile verzeichneten jährliche Steigerungen im zweistelligen Prozentbereich. Damit stießen Mieter zunehmend an ihre Belastungsgrenze. In anderen deutschen Städten gab es in den vergangenen Jahren eine ähnliche Entwicklung.
Daher hat die Bundesregierung 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Sie ermöglicht es Bundesländern, in angespannten Wohnungsmärkten die Miethöhe bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen zu begrenzen.
In Berlin trat diese Mietpreisbremse am 1. Juni 2015 in Kraft. Da sie den Anstieg der Mieten jedoch nicht ausreichend abgebremst hat, beschloss die Stadt im Januar 2020 zusätzlich die Einführung eines Mietendeckels. Das zugehörige Gesetz trat am 23. Februar 2020 in Kraft und umfasste vier Maßnahmen. Eine davon war die Mietobergrenze bei Wiedervermietungen. Darüber hinaus hatten manche Mieter seit dem 23. November 2020 Anspruch auf eine Absenkung ihrer Miete.
Konsequenzen für Vermieter und Mieter
Für Vermieter bedeutet die Entscheidung gegen den Mietendeckel, dass sie einen Rückzahlungsanspruch geltend machen können. Die Mieten dürfen wieder auf den vorherigen Betrag erhöht werden.
Mieter hingegen müssen die eingesparten Beiträge zurückzahlen, sofern die Wohnungsfirmen keine Sonderregelung treffen. Sie werden vom Vermieter schriftlich darüber informiert. Mieter, die staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II beziehen und zur Nachzahlung aufgefordert werden, erhalten eine einmalige Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Der Berliner Senat hat sich darüber hinaus auf eine Unterstützung geeinigt, die für Mietende mit einem Einkommen bis zu 280 Prozent der Bundeseinkommensgrenze gilt. Hierfür muss ein Antrag bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eingereicht werden, der neben dem Personalausweis auch den Mietvertrag, einen Mietzahlungsnachweis für die letzten drei Monate und, sofern vorhanden, das Schreiben des Vermieters enthält.
Victor Investment GmbH – Ihr Ansprechpartner für Immobilien in Berlin
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