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Die gemeinsam erworbene Immobilie nach der Scheidung zu verkaufen, stellt für viele Ex-Paare bereits eine große Herausforderung dar. Aber was ist, wenn man das Haus oder die Eigentumswohnung bereits im Trennungsjahr veräußern möchte? Hier finden Sie erste hilfreiche Informationen.
Das Trennungsjahr ist eine wichtige Voraussetzung für eine Scheidung. Dennoch möchten viele Ex-Paare nicht bis zur Scheidung warten, um ihre Immobilie zu verkaufen – zum Beispiel, um einen schnellen Schlussstrich zu ziehen. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihre Immobilie zu verkaufen, auch während des Trennungsjahres. Allerdings müssen Sie sich als Miteigentümer über den Verkauf einig sein.
Wichtig: Anders als nach der Scheidung kann ein Partner während des Trennungsjahres den Verkauf der Immobilie nicht verlangen. Erst nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Eigentümer den Verkauf ohne Zustimmung des anderen erwirken. Da die so genannte Teilungsversteigerung jedoch einer Zwangsversteigerung gleichkommt und oft einen geringeren Erlös erzielt als ein regulärer Verkauf, kann dieses einseitig erzwungene Vorgehen nicht empfohlen werden.
Das Trennungsjahr wird grundsätzlich auch dann anerkannt, wenn das Ex-Paar weiterhin unter einem Dach lebt: mit getrennten Schlafzimmern, getrennter Hauswirtschaft wie Kochen, Einkaufen etc. Natürlich kann es hier zu vielen Komplikationen kommen, so dass Paare oft schon im Trennungsjahr verkaufen wollen. Ein weiterer Grund könnte sein, eine aktuell günstige Marktsituation zu nutzen, um einen guten Verkaufserlös zu erzielen. Mit dem Verkaufserlös könnte auch der Kredit vorzeitig getilgt werden, sofern die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
Wenn Sie innerhalb des Trennungsjahres eine Immobilie verkaufen wollen, müssen Sie die Spekulationsfrist beachten. Diese endet bei selbstgenutzten Immobilien nach drei Jahren. Verkaufen Sie die Immobilie trennungsbedingt bereits nach einem oder zwei Jahren, erhebt der Staat auf den Verkaufserlös eine Spekulationssteuer.
Auch dies ist zu beachten: Zieht ein Eigentümer nach der Trennung aus der gemeinsamen Immobilie aus, bleibt sein Wohnrecht bestehen, so dass ihm bei Auszug eine Nutzungsentschädigung zusteht. Diese richtet sich unter anderem nach der Höhe des Miteigentumsanteils, dem Einkommen und dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie. Die Entschädigung gilt bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach wird die Nutzungsentschädigung in der Regel auf den Unterhalt angerechnet.
Wenn sich beide Eigentümer über den Verkauf einig sind, kann dieser ganz normal abgewickelt werden. Der Erlös wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen.
Sie haben sich getrennt und möchten Ihre Immobilie verkaufen? Überstürzen Sie nichts und lassen Sie sich zunächst über die Marktlage, den aktuellen Verkehrswert der Immobilie und Ihre Möglichkeiten beraten. Wir von Victor Investment unterstützen Sie gerne in dieser schwierigen Zeit. Kontaktieren Sie uns!
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